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ETF-Besteuerung in Deutschland 2026: Vollständiger Ratgeber

Abgeltungsteuer, Vorabpauschale und Teilfreistellung: der wichtigste Ratgeber.

Aktualisiert im August 2026 · Lesezeit 9 Minuten

Die Besteuerung von ETFs in Deutschland folgt dem Investmentsteuergesetz und hat einige Besonderheiten, die sich deutlich von anderen europäischen Ländern unterscheiden — insbesondere die Vorabpauschale.

Die Abgeltungsteuer

Kapitalerträge aus ETFs (Kursgewinne und Ausschüttungen) unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25%, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% auf die Steuer) und ggf. Kirchensteuer — zusammen effektiv rund 26,375% ohne Kirchensteuer.

Der Sparer-Pauschbetrag

Jeder Steuerpflichtige hat einen jährlichen Sparer-Pauschbetrag (Stand 2024: 1.000€ für Einzelpersonen, 2.000€ für gemeinsam veranlagte Ehepaare), bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Dieser wird über einen Freistellungsauftrag bei der Bank hinterlegt.

Die Vorabpauschale: die deutsche Besonderheit

Bei thesaurierenden (und teilthesaurierenden) Fonds erhebt Deutschland zusätzlich die sogenannte Vorabpauschale — eine fiktive Mindestbesteuerung, die jährlich anfällt, auch wenn keine tatsächliche Ausschüttung erfolgt. Sie wird auf Basis eines Basiszinses berechnet, der jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt wird, und ist auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Jahr begrenzt. Die Vorabpauschale wird bei der tatsächlichen Veräußerung auf die dann anfallende Steuer angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Teilfreistellung

Für Aktienfonds (mit mindestens 51% Aktienanteil) gilt eine Teilfreistellung von 30% — das heißt, nur 70% der Erträge werden tatsächlich besteuert. Bei Mischfonds beträgt die Teilfreistellung 15%, bei reinen Rentenfonds (Anleihen-ETFs) entfällt sie meist ganz.

Was das für Anleger praktisch bedeutet

Die meisten deutschen Broker (wie Trade Republic oder Scalable Capital) berechnen und führen die Vorabpauschale automatisch ab, sodass für den Anleger in der Regel kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht — bei ausländischen Brokern ohne deutschen Steuerabzug kann dagegen eine eigenständige Erklärung in der Steuererklärung nötig sein.